Grün-As
Leipzig Grün-As Stadtteilmagazin

Neue Gesetze (3)

2014

Der Rentenbeitragssatz von 18,9 Prozent bleibt über den 1. Januar 2014 hinaus unverändert. Stabilität und Planungssicherheit für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung werden damit sichergestellt. Die Regierungs-Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin 85,05 Euro monatlich. Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1949 geboren ist und 2014 in den Ruhestand geht, muss drei Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag. Unabhängig vom Geburtsjahrgang gilt: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Ab dem 1. Januar 2014 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von derzeit 5.800 Euro auf 5.950 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 4.900 auf 5.000 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2014 auf 53.550 Euro jährlich. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen. Die Künstlersozialabgabe stellt den "Arbeitgeberanteil" dar, der von Unternehmen erhoben wird, die häufiger Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung steigt 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent an.

Die Ausgaben der Krankenkassen liegen 2014 voraussichtlich bei 199,6 Milliarden Euro. Dieser Betrag lässt sich vollständig durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken. Deshalb ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die Gesetzlichen Krankenkassen erheben können, auch für 2014 mit 0 Euro festgelegt. Pflegeheime müssen die Pflegekassen über ihr Angebot an ärztlicher, fachärztlicher und zahnärztlicher Versorgung informieren. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Angaben zu veröffentlichen. Das hilft Betroffenen und ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung.

Ab 1. Januar müssen gesetzlich Krankenversicherte die neue elektronische Gesundheitskarte beim Arztbesuch vorlegen. Sie löst die alte Krankenversicherungskarte ab. Die elektronische Gesundheitskarte gilt künftig als Versicherungsnachweis. So teilen es die Krankenkassen ihren Versicherten mit. Wer die Karte beim Arztbesuch vergessen hat, kann sie innerhalb von zehn Tagen nachreichen oder einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen. Ohne die elektronische Gesundheitskarte oder diesen Nachweis stellt der Arzt eine private Rechnung.

Notfalleinsätze werden aufgrund der steigenden Zahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft komplexer. Deshalb orientiert sich die Ausbildung zum Rettungsassistenten stärker als bisher an anderen Gesundheitsberufen. Nur gut qualifiziertes Personal kann den Anforderungen gerecht werden. Die Ausbildung ist von zwei auf drei Jahre verlängert worden und wird für die gesamte Dauer vergütet.

Auch im Zivilprozess wird jetzt die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt. Bürgerinnen und Bürgern erhalten so Klarheit, ob Rechtsmittel - zum Beispiel Berufung - möglich sind. Sie werden über Form, Frist und zuständiges Gericht für das Rechtsmittel unterrichtet. Auf diese Weise verbessert sich der Rechtsschutz des Einzelnen im Zivilprozess.

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