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Neue Gesetze (2)

Rente und Krankenversicherung

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt um 0,3 Prozent auf 19,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden dadurch um insgesamt 2,6 Milliarden Euro entlastet.

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steigt von 5.500 auf 5.600 Euro für das Jahr 2012. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost bleibt wie 2011 bei 4.800 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Grenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist beitragsfrei. Grundlage der Berechnungen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2010. Die Lohnzuwachsrate 2010 beträgt +2,09 Prozent in den alten und +1,97 Prozent in den neuen Ländern.

Alle Riester-Sparer müssen künftig einen Mindestbeitrag von jährlich 60 Euro zu Ihrem Vertrag erbringen. Damit sind nun auch diejenigen dazu verpflichtet, die über ihren Ehepartner mittelbar zulagenberechtigt sind und bisher keinen eigenen Beitrag geleistet haben. Nachzahlungen möglich: Für Sparer, die in der Vergangenheit unwissentlich keinen Eigenbeitrag geleistet haben und deren Zulagen zurückgefordert wurden, sind Nachzahlungen möglich. Die Anbieter von Riester-Verträgen sollen ihre Kunden in Kürze darüber informieren.

Ab 2012 beginnt die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 bedeutet das, dass die Lebensarbeitszeit je einen Monat pro Jahrgang länger dauert. Für die Jahrgänge 1959 bis 1963 wird im Zeitraum von 2024 bis 2029 das Renteneintrittsalter um zwei Monate pro Jahrgang steigen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt künftig die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.Unabhängig vom Geburtsjahrgang gilt: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 50.850 Euro (Jahreseinkommen) für das Jahr 2012. 2011 waren es 49.500 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird - wie in der Vergangenheit auch - an die Lohnzuwachsrate angepasst. Wer mit seinem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

Info: Bundesregierung

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